Er habe sie am Oberarm angefasst und gestreichelt, weil sie ihn so angesehen habe, da sie ihr Schminkzeug nicht gehabt habe. Es sei abends gewesen um ca. 11 Uhr an einem Freitag oder Samstag (UA act. 173). Der Beschuldigte bestätigte, dass ihn die Geschädigte sowie deren Schwester mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen unter Druck gesetzt hätten, damit dieses Mädchen zu ihnen kommen könne. Es habe geheissen, er habe die Geschädigte angefasst, sie würden zur Polizei gehen. Als das Haus hätte verkauft werden sollen, habe es "50 zu 50" geheissen. Er habe gesagt, dass das nicht funktioniere.