An der delegierten Einvernahme vom 28. April 2017 bestritt der Beschuldigte den von der Geschädigten erhobenen Vorwurf, er habe sie in der Küche von hinten umarmt und an den Brüsten angefasst, wobei sie sich habe "nach unten rauswinden" müssen. Er gab an, dass daran gar nichts stimmen würde, ohne weitere Ausführungen dazu zu machen (UA act. 171). Hinsichtlich des Vorfalls im Auto gab er an, dass er die Geschädigte in V._____ abgeholt habe. Sie sei eingestiegen und habe noch ihr Schminkzeug bei F._____ holen wollen. Er habe ihr gesagt, es sei zu spät, sie solle ihr das am Montag in die Schule bringen.