lediglich an der Schulter angefasst zu haben (UA act. 116 ff.). Er räumte ein, gesagt zu haben "ich ha dini zwei gern" (UA act. 118). Er habe sie aber nie an der Brust angefasst. Sie hätten über F._____ diskutiert. Die Geschädigte habe ihr Schminkzeug bei ihr holen wollen und gesagt, dass F._____ nun sauer sei (Gesprächsprotokoll, UA act. 116 f.). Auch zum Vorwurf, dass er die Geschädigte schon zuvor einmal von hinten gepackt habe, als sie sich Wasser eingeschenkt habe, worauf sie sich habe zu Boden drücken und wegkriechen müssen, gab er an, die Geschädigte nie irgendwo angefasst zu haben (Gesprächsprotokoll, UA act. 118).