Insgesamt erscheinen die Aussagen der Geschädigten anschaulich und nachvollziehbar und enthalten eine hohe Anzahl an Realkriterien, welche darauf hindeuten, dass ihre Schilderungen dem tatsächlich Erlebten entsprechen. Zudem berichtete sie gegenüber verschiedenen Personen sowie im Strafverfahren konstant von den beiden Vorfällen. Hinweise auf mögliche Falschbelastungen bestehen nicht. Den Aussagen der Geschädigten kommt damit eine hohe Glaubhaftigkeit zu. 3.2.4. 3.2.4.1. Der Beschuldigte bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bereits anlässlich des aufgenommenen Gesprächs und gab an, die Geschädigte im Auto - 20 -