Erst etwa einen Monat später habe die Geschädigte es ihrer Mutter und Schwester erzählt (UA act. 261). Auch den Aussagen der Schwester sowie der Mutter kann entnommen werden, dass sich die Geschädigte ihnen erst zeitlich verzögert anvertraut habe, wobei sie zuerst mit der Schwester gesprochen habe (UA act. 183, 224 f. und 246). Die Mutter gab zudem an, dass die Geschädigte sich verändert habe und sie schliesslich die Schwester gefragt habe, was passiert sei (UA act. 246).