Motive für eine Falschbelastung durch die Geschädigte sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Geschädigte (etwa aufgrund wiederholter Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten) eine Trennung zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigte hätte bezwecken wollen, zumal aus ihren Aussagen deutlich wird, dass sie die Mutter gerade habe schonen wollen und sie besorgt gewesen sei, dass die Mutter sich Vorwürfe machen oder die Familie auseinanderfallen könnte, weshalb sie erst mit der Zeit und lediglich "grob" von den Vorfällen erzählt habe (UA act. 147 f.).