Dass die Schilderungen der beiden Taten durch die Schwester, die Mutter, den Bruder und F._____ teilweise von den Angaben der Geschädigten abweichen, vermag entsprechend auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten zu begründen, zumal die befragten Personen nicht eigenes Erleben wiedergaben, sondern lediglich von der Geschädigten über die Geschehnisse informiert wurden, und eigene Interpretationen nicht aussergewöhnlich sind. Die Angaben der Geschädigten werden indessen dahingehend durch die Aussagen der Mutter untermauert, als dass diese die Situation, als der Beschuldigte und die Geschädigte am 16. Januar 2017