ihrer Aussagen. Drittpersonen waren anlässlich der von der Geschädigten genannten Vorfälle nicht zugegen, weshalb die Aussagen der weiteren befragten Personen hinsichtlich des Tathergangs nicht weiterführend sind. Dass die Schilderungen der beiden Taten durch die Schwester, die Mutter, den Bruder und F._____ teilweise von den Angaben der Geschädigten abweichen, vermag entsprechend auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten zu begründen, zumal die befragten Personen nicht eigenes Erleben wiedergaben, sondern lediglich von der Geschädigten über die Geschehnisse informiert wurden, und eigene Interpretationen nicht aussergewöhnlich sind.