Das Argument des Beschuldigten, dass die Geschädigte die Vorfälle anlässlich der von Juni bis August 2017 durchgeführten Psychotherapie nicht erwähnt habe, trifft nicht zu, zumal im Therapiebericht vom 20. September 2019 als Grund für die Therapie die Belastung durch sexuellen Übergriff genannt wird. Dass die Therapie offenbar nicht fortgeführt und der Schwerpunkt auf die Stabilisierung des psychischen Zustands durch bewusste Thematisierung und Wahrnehmung der persönlichen Stärken und Ressourcen gelegt wurde (Beilage 2 zur Eingabe der Geschädigten anlässlich der Hauptverhandlung), kann der Geschädigten nicht angelastet werden und spricht insbesondere nicht gegen die Glaubhaftigkeit