Auch aus den Aussagen der Schwester, der Mutter, des Bruders sowie F._____ geht hervor, dass die Geschädigte ihnen (nach einer gewissen Zeit) von den beiden Taten erzählt habe (polizeiliche Einvernahme der Schwester vom 4. April 2017 als Auskunftsperson, UA act. 183; delegierte Einvernahme der Schwester vom 29. Juni 2017 als Zeugin, UA act. 224 f.; polizeiliche Einvernahme des Bruders vom 28. Juni 2017 als Zeuge, UA act. 215; delegierte Einvernahme der Mutter vom 29. Juni 2017 als Zeugin, UA act. 246; delegierte Einvernahme von F._____ vom 4. Juli 2017 als Zeugin, UA act. 259 und 261).