Es fällt auf, dass die Geschädigte auf übermässige Belastungen verzichtete. So gab sie an, dass die geschilderten Taten die grossen Vorfälle gewesen seien, die sie belastet hätten (UA act. 149) und dass der Beschuldigte während der Autofahrt schliesslich von ihr abgelassen habe, als es ihr gelungen sei, seine Hand von ihrer Brust zu nehmen (UA act. 147). Hinsichtlich des Alkoholkonsums vor dem Vorfall im Auto sagte sie aus, dass hierzu die Mutter befragt werden müsse, da sie nicht dabei gewesen sei. Sie wolle nichts Falsches sagen (UA act. 148 f.). Die Aussagen der Geschädigten erscheinen damit insgesamt anschaulich und nachvollziehbar.