Zudem nannte sie auch ungewöhnliche Einzelheiten (z.B. UA act. 146: Sie habe sich nach unten ziehen und wegkriechen müssen) sowie Nebensächlichkeiten (UA act. 146: Er sei wütend nach unten gegangen und habe die Zimmertür offen gelassen; Sie hätten eine Kochinsel gehabt; Sie habe weder "tschüss" noch "gute Nacht" gesagt; UA act. 147: Sie seien zusammen aussen ums Haus hoch und dann hineingegangen und der Beschuldigte habe sich aufs Sofa gelegt; Am Folgetag habe der Beschuldigte unbedingt mit ihr Weggli holen wollen). Es fällt auf, dass die Geschädigte auf übermässige Belastungen verzichtete.