Sie wisse nicht, was ihm gefehlt habe. Ob er das nicht bei der Mutter habe abholen können... Als sie ihm gesagt habe, nimm deine Hand weg, habe er sie auf ihr Knie getan). Die Geschädigte verknüpfte das Geschehen örtlich und zeitlich und nannte diverse Interaktionen mit dem Beschuldigten (z.B. UA act. 147: Sie habe versucht, seine Hand wegzunehmen, er habe dann wieder versucht, nach unten zu kommen und ihre Brust anzufassen). Auf der Videobefragung ist ersichtlich, wie sie einzelne Handlungen des Beschuldigten und Interaktionen mit Handbewegungen unterstrich bzw. andeutete.