Schliesslich habe sie sich dann entschieden (UA act. 145 ff., Videobefragung CD 2 23:42 – 29:56, CD 3 00:00 – 09:00). Auf Frage nach den Weingläsern auf dem Tisch gab die Geschädigte an, dass die Mutter gesagt habe, der Beschuldigte habe getrunken. Sie glaube, dass er alkoholisiert gewesen sei. Sie wolle nichts Falsches sagen. Man müsse die Mutter fragen, wie viele Gläser er getrunken habe. Die Geschädigte bestätigte die Frage, ob der Beschuldigte beim Abholen anders gewesen sei als sonst. Er habe nichts gesagt wegen der Verspätung. Wenn es dort schon zur Diskussion gekommen wäre, wäre es nicht zu dem Übergriff gekommen.