3.2. 3.2.1. Die Anklage beruht auf den Aussagen der Geschädigten. Gemäss ihren Schilderungen waren anlässlich der beiden Taten keine Drittpersonen zugegen. Nachfolgend sind damit die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Den Aussagen der anderen befragten Personen können indessen hinsichtlich des Tathergangs keine eigenen Wahrnehmungen entnommen werden. Ihre Aussagen können einzig zur Frage des Verhaltens des Beschuldigten und der Geschädigten nach der Tat von Relevanz sein.