geschilderten Taten Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Auf weitere den Akten zu entnehmende Konflikte zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten sowie Tatvorwürfe, welche vor Vorinstanz nicht zu einem Schuldspruch geführt haben, ist entsprechend nicht einzugehen, sofern nicht ein direkter Bezug zu den zu beurteilenden Tatvorwürfen besteht.