Der zweite Schuldspruch wirke noch kurioser, da der Vorfall in der Küche stattgefunden haben solle. Nach den Akten sei diesem ein Klaps auf den Hintern vorausgegangen, bei welchem aber der Bruder Augenzeuge gewesen wäre. Nach der Audioaufnahme habe der Beschuldigte jedoch das Zimmer der Geschädigten verlassen, um seine Brille zu holen und die Geschädigte habe sich schliesslich selber Trinkwasser eingeschenkt, als der Beschuldigte zurückgekehrt sei, um sie anzufassen. Weder der Ort der Handlung noch der Sachverhalt lasse sich damit bestimmen, womit zwingend ein Freispruch erfolgen müsse.