Das Gespräch habe wohl auf dem Parkplatz stattgefunden, da man sich ja zuerst über das Ziel der Fahrt habe einigen müssen. Die Schilderungen der Geschädigten seien damit wiederum widersprüchlich, zumal die beiden in kurzer Zeit zu Hause gewesen wären, wenn alles während der Fahrt passiert wäre, was nach den Aussagen der Mutter nicht der Fall gewesen sei. F._____ habe im Chat ca. eine Stunde später den "Leidensdruck" der Geschädigten nicht gespürt. Es lasse sich nicht belegen, dass etwas anderes als vom Beschuldigten geschildert stattgefunden habe.