Der im vorinstanzlichen Urteil geschilderte Sachverhalt, welcher zum ersten Schuldspruch geführt habe, mute an, als stamme er aus einem "Groschenroman" (dunkler Wald, leere Felder, etc.). Selbst ein dreijähriges Kind vermöge sich in einem Wutanfall so abzukehren, dass man es lieber nicht berühre. Das Gespräch zwischen den Eltern und der Geschädigten, dass die Geschädigte in R._____ abgeholt werden sollte, lasse sich nachweisen. Gemäss der Mutter habe die Geschädigte das nicht gewollt und angegeben, dass sie etwas bei F._____ vergessen habe und dies zuerst abholen wolle. Die einzige plausible Schlussfolgerung sei, dass sie mit F.__