Dem arroganten Verhalten sei es wohl zuzuschreiben, dass die Geschädigte die Mahlzeiten nicht mit der Familie eingenommen habe, wenn der Beschuldigte zu Hause gewesen sei. Auch hierzu seien die Aussagen nicht kohärent, zumal die Schwester dies auf ein Verbot des Beschuldigten zurückgeführt habe, die Geschädigte und der Beschuldigte indessen angegeben hätten, dass sie dies aus freien Stücken getan habe. Auch aus den Aussagen der damaligen Freundin F._____ würden sich Widersprüche ergeben.