Es sei denn auch die Schwester gewesen, welche Anzeige erstattet und das Geschehen im Auto auf 2015 vordatiert habe, indem sie angegeben habe, dass die Geschädigte deswegen nicht an der Kreuzfahrt habe teilnehmen wollen. Nach den Akten sei der Vorfall aber nur ein bis zwei Monate vor dem sechzehnten Geburtstag der Geschädigten erfolgt, womit die Nötigungshandlungen zu relativieren gewesen wären.