2.3. Mit Berufung wird geltend gemacht, dass die Aussagen der Familie […], auf welche die Vorinstanz abgestellt habe, vor allem auf "Hörensagen" beruhen würden und unter Beeinflussung durch die ältere Schwester der Geschädigten erfolgt seien, welche die Familie von der Schuld des Beschuldigten überzeugt habe. Es sei denn auch die Schwester gewesen, welche Anzeige erstattet und das Geschehen im Auto auf 2015 vordatiert habe, indem sie angegeben habe, dass die Geschädigte deswegen nicht an der Kreuzfahrt habe teilnehmen wollen.