Hände wegnehmen, habe er diese wiederum auf ihr Knie gelegt (Ziff. 4 der Anklageschrift). 2.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen der Geschädigten als erstellt und sprach den Beschuldigten bezüglich Ziff. 3d der Anklageschrift der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie bezüglich Ziff. 4 der Anklageschrift der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Nötigung schuldig (vorinstanzliches Urteil E. 3.10 f.).