Die unterbliebenen Verurteilungen sind indessen von Amtes wegen als Freisprüche in das Urteilsdispositiv aufzunehmen, soweit nicht – wie betreffend Ziff. 3d der Anklageschrift – die Anklage von Tateinheit ausgeht und nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.2). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft dem Beschuldigten in den vorliegend zu überprüfenden Anklagepunkten zusammengefasst folgendes vor: