Unangefochten geblieben und folglich im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StGB) sind dagegen die Verfahrenseinstellung wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB zufolge Eintritts der Verjährung (Ziff. 3c der Anklageschrift) sowie die unterbliebenen Verurteilungen wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Ziff. 1, 2, 3a und 3b der Anklageschrift) und sexueller Nötigung (Ziff. 2, 3a, 3b und 3d der Anklageschrift; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.8 - 3.10). Die unterbliebenen Verurteilungen sind indessen von Amtes wegen als Freisprüche in das Urteilsdispositiv aufzunehmen, soweit nicht – wie betreffend Ziff.