3.7. Mit Eingabe vom 13. März 2024 reichte die amtliche Verteidigerin die Kostennote ein. -9- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs 1 StGB und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Ziff. 3d und 4 der Anklageschrift). Angefochten ist zudem die Strafzumessung, zumal eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht und die Umgangnahme von einer allfälligen Strafe beantragt wird.