3.3. Mit Eingabe vom 6. November 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg mit, weder einen Nichteintretensantrag zu stellen noch die Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 ordnete die Verfahrensleiterin die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. 3.5. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 (Postaufgabe) teilte der Beschuldigte mit, dass die Berufung bereits begründet sei und er daran festhalte. 3.6. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung.