2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates für das vorinstanzliche sowie obergerichtliche Verfahren sowie für die Auslagen für die freigewählte Verteidigung im Untersuchungsverfahren von Fr. 6000.--. 3. Es sei ihm eine Haftentschädigung von Fr. 300.00 sowie eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen." 3.2. Mit Eingabe vom 3. November 2023 teilte die Geschädigte mit, nicht als Privatklägerin am Verfahren teilzunehmen.