5.2 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. f) – i) im Gesamtbetrag von Fr. 5'889.45 auferlegt. 5.3 Die Auferlegung weiterer Verfahrenskosten, die seit Anklageerhebung entstanden sind, bleibt vorbehalten. 6. 6.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Heinz Fehlmann, Fürsprecher in Staufen, werden im Umfang von Fr. 7'482.10 genehmigt. 6.3. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der Erbengemeinschaft von Heinz Fehlmann Fr. 7'482.10 zu überweisen.