3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf aArt. 34, 47 und 49 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 240.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 36'000.–. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf aArt. 42 für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 auf 2 Jahre festgesetzt.