2. Der Beschuldigte sie zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 43.00 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.00, zzgl. Zins von 5% seit dem 17.01.2016 zu bezahlen. -5- 4. Die Parteikosten der Privatklägerin seien dem Beschuldigten im Rahmen einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 8'982.60 aufzuerlegen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Beschuldigten."