schadenersatzpflichtig erklärt. Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 8.10. Die Zivilklage der R AG._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 und den Auslagen von Fr. 2'423.00, insgesamt Fr. 7'423.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'480.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.