4.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Februar 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 600.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. - 27 - 6. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von 1093 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre Massnahme angerechnet.