4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 2 Monaten verurteilt. 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Januar 2019 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.