6.6. Die jeweilige Höhe der Entschädigung des Vertreters der Privatkläger D.C._____, A.C._____, F.C._____ und E.C._____ ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger D.C._____ und der Privatklägerin A.C._____ eine Parteientschädigung von je Fr. 9'570.30, der Privatklägerin F.C._____ eine solche von Fr. 6'850.05 und der Privatklägerin E.C._____ eine Parteientschädigung von Fr. 8'314.35 (je inkl. Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).