sämtliche Untersuchungshandlungen notwendig und es rechtfertigt sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 116'568.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 7'250.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.5. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 49'867.55 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).