Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls gemäss Anklageziffer 3.2 sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 4.2 freigesprochen. Diese Vorwürfe standen jedoch in einem engen und direkten Zusammenhang zum Diebstahl gemäss Anklageziffer 3.1 und zum Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 4.1, betreffend welche der Beschuldigte schuldiggesprochen wird. Es ging um denselben Zeitraum (23. März 2019 bis 27. März 2019), denselben Tatort ([Adresse]) und denselben Mittäter (L._____). Aufgrund dessen waren - 25 -