6.3. Die Privatkläger, welche die Abweisung der Berufung beantragt haben, obsiegen vollumfänglich. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, den Privatklägern, gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'380.25 zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).