von Fr. 200.00 bei einem amtlichen Mandat für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]; zur zeitlichen Anwendung: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2) – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 7'480.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).