6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) sowie die für die Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Sachverständigen Dr. med. G._____ entstandenen Auslagen von Fr. 2'423.00, somit total Fr. 7'423.00, vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an den Stundenansatz - 24 -