Die Festlegung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Gericht. Zuhanden der Vollzugsbehörden ist jedoch auf das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ vom 16. November 2021 (UA act. 3311 ff.) sowie ergänzend auf dessen Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 423 ff.) und der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 ff.) hinzuweisen. Dr. med. G._____ empfiehlt zusammengefasst eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik.