Zwar wiegt der durch die stationäre therapeutische Massnahme begründete Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten schwer. In Anbetracht dessen, dass es sich beim bedrohten Rechtsgut Leib und Leben um ein besonders hochstehendes Rechtsgut handelt und beim Verzicht auf eine stationäre therapeutische Massnahme eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bestehen würde, ist jedoch das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in dessen Grundrechte. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne der stationären Massnahme gegeben.