4.4.6.2. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anlasstat bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme nicht ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Bei einem Mord und einem versuchten Mord ist selbstredend von sehr schwerwiegenden Delikten auszugehen, welche die erhebliche Gefährlichkeit des Beschuldigten offenbart haben. Die Rückfallwahrscheinlichkeit für erneute Gewaltdelikte ist dem Sachverständigen zufolge sehr hoch einzuschätzen. Es sei von einer sehr ungünstigen Legalprognose auszugehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22).