_ führte an der Berufungsverhandlung aus, dass sicherlich eine Behandlungsdauer von drei bis fünf Jahren notwendig sei, um gewisse Fortschritte zu erreichen. Um die Therapie erfolgreich abschliessen zu können, sei bei einem optimalen Verlauf von einer längerfristigen Dauer der Behandlung von mindestens fünf Jahren auszugehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Der Grundrechtseingriff erweist sich somit aufgrund der zu erwartenden Dauer der stationären therapeutischen Massnahme als schwer.