Zusammenfassend erscheint unter den gegebenen Umständen einzig eine stationäre therapeutische Massnahme als geeignet und angezeigt. Es besteht keine weniger einschneidende Alternative zu einer stationären Massnahme. 4.4.6. 4.4.6.1. Die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist schliesslich in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten - 22 - bei einer stationären Massnahme zu setzen. Es handelt sich hierbei um die Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne.