4.4.4. Sodann ist auch die Eignung einer stationären Massnahme, um weiteren Taten zu begegnen, zu bejahen: Eine ambulante Behandlung erscheint dem Sachverständigen Dr. med. G._____ zufolge nicht geeignet, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (UA act. 3418 f.). Sodann ist die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB ausgeschlossen, was vorgängig bereits dargelegt wurde (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 4.3). An der Berufungsverhandlung führte der Sachverständige aus, dass zwecks Verbesserung der Legalprognose lediglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage komme. (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22).