dementsprechend eine Gefährlichkeit des Beschuldigten vor, die grundsätzlich die Anordnung einer Massnahme verlangt. 4.4.3. Für die vorliegende schwere psychische Störung bestehen gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Behandlungsmöglichkeiten mit psychopharmakologischen, psychotherapeutischen und soziotherapeutischen Therapieansätzen. Durch eine solche Behandlung, zu welcher der Beschuldigte grundsätzlich bereit sei, sei die Verbesserung der Legalprognose zu erwarten (UA act. 3418; Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 f.).