Berufungsverhandlung S. 11). Die Anlasstaten stünden dem Sachverständigen Dr. med. G._____ zufolge mit der schweren psychischen Störung in Zusammenhang (UA act. 3417). Es bestehe das Risiko, dass der Beschuldigte ähnliche Delikte, wie die Vorliegenden, erneut begehe. Die Einschätzung der Legalprognose hat sich gemäss den schlüssigen Angaben des Sachverständigen an der Berufungsverhandlung im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens aufgrund der erneuten Delinquenz des Beschuldigten (Vorfälle in der Justizvollzugsanstalt Solothurn sowie in der PDAG;