4.4.2. Der Beschuldigte hat mit dem Mord und dem versuchten Mord Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB begangen, womit Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Auch die grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt, zumal er die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene beantragt und anerkennt, dass die Voraussetzungen für eine Massnahme erfüllt sind sowie sowohl anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung angegeben hat, eine Therapie zu benötigen und machen zu wollen (vgl. Berufungsbegründung S. 25; GA act. 466; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11).