Aufgrund der Kombination dieser verschiedenen psychischen Störungen sei die Lebensführung und die allgemeine Lebensbewährung des Beschuldigten in allen Lebensbereichen dermassen beeinträchtigt, dass der Grad der psychischen Störung als schwer zu bezeichnen sei. Es liege somit eine anhaltende bzw. langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere vor (UA act. 3415 ff.). Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB zum Tatzeitpunkt sowie auch im aktuellen Zeitpunkt zu bejahen (zum Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung: BGE 146 IV 1).